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ZK2 2023 75

Schuldneranweisung

Schwyz · 2024-08-16 · Deutsch SZ
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Schuldneranweisung | Vollstreckung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 entsprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe dem Gesuch der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 und erliess gestützt auf Art. 132 und 291 ZGB folgende Schuldneranweisung (angef. Verfügung Ziff. 1): Die E.________ wird angewiesen, vom Ersatzeinkommen des Gesuchs- gegners (…) ab November 2023 monatlich den Betrag von CHF 10’000.00 auf das Konto (…), lautend auf D.________, (…), zu überweisen. Ausserdem machte er die E.________ auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam (angef. Verfügung Ziff. 2). Zusammenfassend begründet er seine Verfügung damit, dass unter wenn überhaupt zulässiger Anrechnung von Zahlungen von insgesamt Fr. 10’594.45 die Ausstände an Unterhaltszahlun- gen des Berufungsführers sich per Juli 2023 noch immer auf mindestens Fr. 82’705.55 belaufen, so dass die Vernachlässigung der Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Nichtbefolgung mehrerer Zahlungsaufforderungen „geradezu beharrlich bzw. andauernd“ erscheine (angef. Verfügung S. 9). Zudem verneinte er einen Eingriff in das Existenzminimum durch die Schuldneranweisung.

a) Mit rechtzeitiger Eingabe vom 6. November 2023 beantragt der Beru- fungsführer dem Kantonsgericht, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und die Klage der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, nachweislich anrechenbare Unterhaltsbeiträ- ge in der Höhe von Fr. 48’526.49 geleistet zu haben und hält daran fest, dass die Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingreife (KG-act. 1).

b) Die Berufungsgegnerin beantragt, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7). Der Berufungsführer replizierte (KG-act. 11). Die E.________ erkundigte sich nach der aufschiebenden Wirkung der Berufung (KG-act. 14). Die D.________

Kantonsgericht Schwyz 3 teilte mit, Fr. 20’000.00 von der E.________ erhalten zu haben, obwohl die Schuldneranweisung aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens nicht rechtskräftig sei (KG-act. 17). Der Berufungsführer geht von aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels aus (KG-act. 20).

E. 2 Zuständigkeit, Verfahren und Vertretungsverhältnisse (vgl. dazu angef. Verfügung E. 1 f.; in Bezug auf das Nachfolgende vgl. auch BGE 145 III 255 insb. E. 5.5.2 f.) sind unbestritten. Vorliegender Schuldneranweisung liegt ein Eheschutzentscheid zugrunde, weshalb diese sich nicht auf den in der ange- fochtenen Verfügung genannten Art. 132 ZGB (ebd. E. 3), sondern auf Art. 177 ZGB abstützt. Davon geht offenbar auch der Vorderrichter aus (ebd. Klammerhinweis vor lit. a) und weist zumindest implizit auf die Praxis hin, wonach die Anweisung nach Art. 291 ZGB in diejenige nach Art. 177 ZGB aufgeht (ebd. E. 5 durch Hinweis auf Six, Eheschutz, 2. A. 2014, 8.01 m.H.; vgl. auch Schmid, OFK, 4. A. 2021, Art. 177 ZGB N 8). Die Schuldneranweisung stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (BGE 145 III 255 E. 3.2 betreffend Art. 132, 177 und 291 ZGB; BGE 137 III 193 E. 1 betreffend Art. 291 ZGB nach Ehescheidung). Der Entscheid über eine eheschutzrechtliche Schuldneranweisung ist aber eine vorsorgliche Massnahme (BGE 145 III 255 E. 4; BGE 134 III 667 E. 1.1; Maier/Schwander, BSK, 7. A. 2022, Art. 177 ZGB N 3). Der Berufung kommt mithin keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Fountoulakis, BSK, 7. A. 2022, Art. 291 ZGB N 4h m.H.; Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 315 ZPO N 9 m.H.). Der Berufungsführer stellte kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

E. 3 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, Zahlungen ganz oder teil- weise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Wenn die Eltern die

Kantonsgericht Schwyz 4 Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anwei- sen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Voraussetzung ist eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht, wobei die verschuldensunabhängige Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere und Konstanz aufweisen muss (Fankhauser, KUKO, 2. A. 2018, Art. 177 ZGB N 4; Maier/Schwander, a.a.O., Art. 177 ZGB N 10; Schmid, ebd. N 3).

a) Mit der blossen Behauptung, nachweislich anrechenbare Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 48’526.49 geleistet zu haben (KG-act. 1 Rz 19 ff. und 69), anerkennt der Berufungsführer von den für Dezember 2022 bis Juli 2023 geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 93’300.00 zuzüglich Kinderzulagen (vgl. Vi-act. A II Rz 5; wovon der Vorderrichter Fr. 10’594.45 als bezahlt anrechnete, vgl. oben E. 1) immer noch knapp die Hälfe in der Ver- gangenheit nicht bezahlt zu haben. Inwiefern darin nicht eine erhebliche Nich- terfüllung seiner Unterhaltspflichten vorliegt, wird in der Berufung nicht nach- vollziehbar ausgeführt. Daher erweist sich das Rechtsmittel als nicht hinrei- chend begründet, muss die Berufung doch im Sinne von Art. 311 ZPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesamthaft hinreichend explizit und nachvollziehbar aufzeigen, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll (ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3 m.H.; BGer 5A_89/2021 vom

29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.; OG ZH LD220003 vom 27. März 2024 E. II/3). Insofern ist auf sie im Hinblick auf die Voraussetzung der Schuldneranweisung, nämlich, dass der Berufungsführer seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte, nicht einzutreten.

b) Auch abgesehen davon, dass der Berufungsführer nicht darlegt, inwie- fern die anerkannte Nichtbezahlung von über Fr. 40’000.00 keine erhebliche Pflichtvergessenheit darstellt (vgl. oben lit. a), ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Unterhaltsbeiträge sind nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmässig teilweise ausgeblieben (dazu BGE 145 III 255 E. 5.5.2).

Kantonsgericht Schwyz 5 Vorliegend erfüllte der Berufungsführer seine Unterhaltspflichten in einer Art und Weise nicht, die darauf schliessen lässt, dass er dies ohne Schuldneran- weisung auch künftig unterlässt. Er macht auch nicht geltend, inzwischen sei- nen Unterhaltspflichten vollständig nachzukommen. Insoweit wäre die Beru- fung auch abzuweisen.

E. 4 Weiter behauptet der Berufungsführer, dass die Schuldneranweisung von Fr. 10’000.00 im Monat in sein grundsätzlich zu berücksichtigendes Exis- tenzminimum (Art. 93 SchKG) eingreife. Der Vorderrichter erwog, dass dem Berufungsführer rund Fr. 7’000.00 monatlich verbleiben. Es sei kein Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ersichtlich, weil der Berufungs- führer es unterlassen habe, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse substanziert darzulegen (angef. Verfügung S. 10 lit. c). Im Berufungsverfahren behauptet der Berufungsführer, zusätzlich Schulkosten von Fr. 3’050.00 be- zahlen zu müssen, ohne jedoch seine aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse insgesamt darzutun und zu belegen. In Bezug auf die Ein- wände wegen eines Eingriffs in das Existenzminimum ist daher auf die Beru- fung nicht einzutreten. Deren Relevanz bzw. diejenige der durch die Beru- fungsgegnerin geltend gemachten Möglichkeit einer gerichtlichen Abänderung der Unterhaltsbeiträge kann daher offenbleiben.

E. 5 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Mangels aufschiebender Wirkung vorliegender Berufung (vgl. oben E. 2) bleibt die erstinstanzliche Schuldneranweisung seit November 2023 wirksam. Ausgangsgemäss unterliegt der Berufungsführer und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  4. Zufertigung an die Parteivertreterinnen (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. August 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. August 2024 ZK2 2023 75 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch D.________, betreffend Schuldneranweisung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. Oktober 2023, ZES 2023 443);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 entsprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe dem Gesuch der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 und erliess gestützt auf Art. 132 und 291 ZGB folgende Schuldneranweisung (angef. Verfügung Ziff. 1): Die E.________ wird angewiesen, vom Ersatzeinkommen des Gesuchs- gegners (…) ab November 2023 monatlich den Betrag von CHF 10’000.00 auf das Konto (…), lautend auf D.________, (…), zu überweisen. Ausserdem machte er die E.________ auf die Gefahr der Doppelzahlung aufmerksam (angef. Verfügung Ziff. 2). Zusammenfassend begründet er seine Verfügung damit, dass unter wenn überhaupt zulässiger Anrechnung von Zahlungen von insgesamt Fr. 10’594.45 die Ausstände an Unterhaltszahlun- gen des Berufungsführers sich per Juli 2023 noch immer auf mindestens Fr. 82’705.55 belaufen, so dass die Vernachlässigung der Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Nichtbefolgung mehrerer Zahlungsaufforderungen „geradezu beharrlich bzw. andauernd“ erscheine (angef. Verfügung S. 9). Zudem verneinte er einen Eingriff in das Existenzminimum durch die Schuldneranweisung.

a) Mit rechtzeitiger Eingabe vom 6. November 2023 beantragt der Beru- fungsführer dem Kantonsgericht, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und die Klage der Berufungsgegnerin vom 24. Juli 2023 abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, nachweislich anrechenbare Unterhaltsbeiträ- ge in der Höhe von Fr. 48’526.49 geleistet zu haben und hält daran fest, dass die Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingreife (KG-act. 1).

b) Die Berufungsgegnerin beantragt, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7). Der Berufungsführer replizierte (KG-act. 11). Die E.________ erkundigte sich nach der aufschiebenden Wirkung der Berufung (KG-act. 14). Die D.________

Kantonsgericht Schwyz 3 teilte mit, Fr. 20’000.00 von der E.________ erhalten zu haben, obwohl die Schuldneranweisung aufgrund des laufenden Berufungsverfahrens nicht rechtskräftig sei (KG-act. 17). Der Berufungsführer geht von aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels aus (KG-act. 20).

2. Zuständigkeit, Verfahren und Vertretungsverhältnisse (vgl. dazu angef. Verfügung E. 1 f.; in Bezug auf das Nachfolgende vgl. auch BGE 145 III 255 insb. E. 5.5.2 f.) sind unbestritten. Vorliegender Schuldneranweisung liegt ein Eheschutzentscheid zugrunde, weshalb diese sich nicht auf den in der ange- fochtenen Verfügung genannten Art. 132 ZGB (ebd. E. 3), sondern auf Art. 177 ZGB abstützt. Davon geht offenbar auch der Vorderrichter aus (ebd. Klammerhinweis vor lit. a) und weist zumindest implizit auf die Praxis hin, wonach die Anweisung nach Art. 291 ZGB in diejenige nach Art. 177 ZGB aufgeht (ebd. E. 5 durch Hinweis auf Six, Eheschutz, 2. A. 2014, 8.01 m.H.; vgl. auch Schmid, OFK, 4. A. 2021, Art. 177 ZGB N 8). Die Schuldneranweisung stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis dar, die in engem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und vermögensrechtlicher Natur ist (BGE 145 III 255 E. 3.2 betreffend Art. 132, 177 und 291 ZGB; BGE 137 III 193 E. 1 betreffend Art. 291 ZGB nach Ehescheidung). Der Entscheid über eine eheschutzrechtliche Schuldneranweisung ist aber eine vorsorgliche Massnahme (BGE 145 III 255 E. 4; BGE 134 III 667 E. 1.1; Maier/Schwander, BSK, 7. A. 2022, Art. 177 ZGB N 3). Der Berufung kommt mithin keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; Fountoulakis, BSK, 7. A. 2022, Art. 291 ZGB N 4h m.H.; Brunner/Vischer, KUKO, 3. A. 2021, Art. 315 ZPO N 9 m.H.). Der Berufungsführer stellte kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

3. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, Zahlungen ganz oder teil- weise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Wenn die Eltern die

Kantonsgericht Schwyz 4 Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anwei- sen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Voraussetzung ist eine Nichterfüllung der Unterhaltspflicht, wobei die verschuldensunabhängige Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere und Konstanz aufweisen muss (Fankhauser, KUKO, 2. A. 2018, Art. 177 ZGB N 4; Maier/Schwander, a.a.O., Art. 177 ZGB N 10; Schmid, ebd. N 3).

a) Mit der blossen Behauptung, nachweislich anrechenbare Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 48’526.49 geleistet zu haben (KG-act. 1 Rz 19 ff. und 69), anerkennt der Berufungsführer von den für Dezember 2022 bis Juli 2023 geltend gemachten Unterhaltszahlungen von Fr. 93’300.00 zuzüglich Kinderzulagen (vgl. Vi-act. A II Rz 5; wovon der Vorderrichter Fr. 10’594.45 als bezahlt anrechnete, vgl. oben E. 1) immer noch knapp die Hälfe in der Ver- gangenheit nicht bezahlt zu haben. Inwiefern darin nicht eine erhebliche Nich- terfüllung seiner Unterhaltspflichten vorliegt, wird in der Berufung nicht nach- vollziehbar ausgeführt. Daher erweist sich das Rechtsmittel als nicht hinrei- chend begründet, muss die Berufung doch im Sinne von Art. 311 ZPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesamthaft hinreichend explizit und nachvollziehbar aufzeigen, was die Vorinstanz falsch gemacht haben soll (ZK1 2022 17 vom 4. Mai 2023 E. 3 m.H.; BGer 5A_89/2021 vom

29. August 2022 E. 3.3 m.H.; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.H.; OG ZH LD220003 vom 27. März 2024 E. II/3). Insofern ist auf sie im Hinblick auf die Voraussetzung der Schuldneranweisung, nämlich, dass der Berufungsführer seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte, nicht einzutreten.

b) Auch abgesehen davon, dass der Berufungsführer nicht darlegt, inwie- fern die anerkannte Nichtbezahlung von über Fr. 40’000.00 keine erhebliche Pflichtvergessenheit darstellt (vgl. oben lit. a), ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Unterhaltsbeiträge sind nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmässig teilweise ausgeblieben (dazu BGE 145 III 255 E. 5.5.2).

Kantonsgericht Schwyz 5 Vorliegend erfüllte der Berufungsführer seine Unterhaltspflichten in einer Art und Weise nicht, die darauf schliessen lässt, dass er dies ohne Schuldneran- weisung auch künftig unterlässt. Er macht auch nicht geltend, inzwischen sei- nen Unterhaltspflichten vollständig nachzukommen. Insoweit wäre die Beru- fung auch abzuweisen.

4. Weiter behauptet der Berufungsführer, dass die Schuldneranweisung von Fr. 10’000.00 im Monat in sein grundsätzlich zu berücksichtigendes Exis- tenzminimum (Art. 93 SchKG) eingreife. Der Vorderrichter erwog, dass dem Berufungsführer rund Fr. 7’000.00 monatlich verbleiben. Es sei kein Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum ersichtlich, weil der Berufungs- führer es unterlassen habe, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse substanziert darzulegen (angef. Verfügung S. 10 lit. c). Im Berufungsverfahren behauptet der Berufungsführer, zusätzlich Schulkosten von Fr. 3’050.00 be- zahlen zu müssen, ohne jedoch seine aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse insgesamt darzutun und zu belegen. In Bezug auf die Ein- wände wegen eines Eingriffs in das Existenzminimum ist daher auf die Beru- fung nicht einzutreten. Deren Relevanz bzw. diejenige der durch die Beru- fungsgegnerin geltend gemachten Möglichkeit einer gerichtlichen Abänderung der Unterhaltsbeiträge kann daher offenbleiben.

5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Mangels aufschiebender Wirkung vorliegender Berufung (vgl. oben E. 2) bleibt die erstinstanzliche Schuldneranweisung seit November 2023 wirksam. Ausgangsgemäss unterliegt der Berufungsführer und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

4. Zufertigung an die Parteivertreterinnen (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. August 2024 amu